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   BGH, 05.07.1960 - 1 StR 250/60   

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https://dejure.org/1960,6401
BGH, 05.07.1960 - 1 StR 250/60 (https://dejure.org/1960,6401)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1960 - 1 StR 250/60 (https://dejure.org/1960,6401)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1960 - 1 StR 250/60 (https://dejure.org/1960,6401)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.10.1954 - 2 StR 447/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.07.1960 - 1 StR 250/60
    Die Verurteilung wegen Untreue und Unterschlagung ist unbedenklich, weil die Unterschlagung der Untreue nicht zeitlich nachfolgte, sondern gleichzeitig mit ihr begangen wurde (vgl. BGHSt 6, 314, 316 [BGH 05.10.1954 - 2 StR 447/53]; RGSt 69, 58, 63).
  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht -

    Auszug aus BGH, 05.07.1960 - 1 StR 250/60
    Die Verfahrensrügen sind größtenteils nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168), im übrigen auch, soweit sie überhaupt einen sachlichen Gehalt erkennen lassen, offensichtlich unbegründet.
  • RG, 14.12.1934 - 1 D 865/34

    Zur Abgrenzung des Untreue-, insbesondere des Treubruchtatbestandes des § 266

    Auszug aus BGH, 05.07.1960 - 1 StR 250/60
    Die Verurteilung wegen Untreue und Unterschlagung ist unbedenklich, weil die Unterschlagung der Untreue nicht zeitlich nachfolgte, sondern gleichzeitig mit ihr begangen wurde (vgl. BGHSt 6, 314, 316 [BGH 05.10.1954 - 2 StR 447/53]; RGSt 69, 58, 63).
  • BGH, 20.12.1960 - 1 StR 504/60

    Verurteilung eines Täters wegen Urkundenbeseitigung und versuchter Nötigung -

    Im vorliegenden Fall ergibt aber der Urteilszusammenhang, daß der Angeklagte die Tatsachen kannte, aus denen sich seine Beamteneigenschaft (BGHSt 8, 321 ff) und die Urkundenqualität der Zeichnungen ergab, ferner daß er sich bewußt war, daß ihm diese Urkunden zumindest amtlich zugänglich waren, daß er sie beschädigte und durch die Übergabe an M. beiseiteschaffte; schließlich, daß er (was schon dem einfachsten Amtsgehilfen bekannt ist) die Zeichnungen weder beschädigen noch beiseiteschaffen durfte, Dies alles waren im hier gegebenen Fall derart geläufige Rechtstatsachen, daß das Landgericht sie ersichtlich einer ausdrücklichen Hervorhebung nicht für wert hielt (vgl. BGH 1 StR 250/60 vom 5. Juli 1960, S. 4).
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